Stand: August 2026
Das Zweite Betriebsrentenstärkungsgesetz soll die bAV auch für nicht-tarifgebundene Unternehmen und Geringverdiener attraktiver machen. Für Arbeitgeber bedeutet das neue Möglichkeiten — und neue Prüfpflichten.
Opting-out ohne Tarifbindung
Bislang war das automatische Einbeziehen aller Mitarbeitenden in die bAV mit Widerspruchsrecht vor allem tarifgebundenen Unternehmen vorbehalten. Das soll sich öffnen — mit direkten Auswirkungen auf die Verwaltung und Kommunikation.
Mitnahme bei Arbeitgeberwechsel
Erleichterte Übertragungsregeln sollen den Wechsel von Anwartschaften zwischen Arbeitgebern vereinfachen — relevant sowohl für die eigene Attraktivität als Arbeitgeber als auch für ausscheidende Mitarbeitende.
Nutzen Sie die neuen Möglichkeiten der BRSG II.
Wir prüfen, welche Änderungen für Ihr Unternehmen relevant sind.
Kostenloses Erstgespräch buchenHäufige Fragen
Muss ich als Arbeitgeber ein Opting-out-Modell einführen?
Die Öffnung schafft eine Möglichkeit, keine Pflicht — ob es sich lohnt, hängt von Ihrer Belegschaftsstruktur ab.
Was ändert sich für Geringverdiener konkret?
Die staatliche Förderung für Beiträge zu ihren Gunsten wird ausgeweitet — attraktiv für gezielte Zusatzangebote.
Betrifft die Mitnahmeregelung auch bestehende Verträge?
In welchem Umfang bestehende Verträge erfasst sind, sollte im Einzelfall geprüft werden.
Sollte ich meine Versorgungsordnung jetzt anpassen?
Eine Überprüfung ist sinnvoll, um von den neuen Möglichkeiten profitieren zu können, sobald sie greifen.
Dieser Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine individuelle Beratung. Alle Angaben gelten für 2026.