Aus Firmenvermögen wird planbar Privatvermögen.
Geschäftsführer tragen Verantwortung für die Versorgung aller – und stehen bei der eigenen oft mit einer erheblichen Lücke da. Eine sauber strukturierte Geschäftsführer-Versorgung schließt diese Lücke, nutzt das Unternehmen als Vehikel und schafft planbare Sicherheit für den Ruhestand.
Die Versorgungslücke des Geschäftsführers
Viele Geschäftsführer sind nicht oder nur eingeschränkt in der gesetzlichen Rentenversicherung abgesichert. Das tatsächliche Versorgungsniveau im Ruhestand liegt dadurch häufig weit unter dem gewohnten Einkommen – die Differenz zwischen letztem Gehalt und späterer Versorgung ist die Versorgungslücke.
Gehalt
Rente
In vier Schritten zur planbaren Versorgung.
Das Prinzip ist klar: Das Unternehmen finanziert die Versorgung, die Mittel werden rückgedeckt aufgebaut, in der Ansparphase wirkt der Steuereffekt – und im Ruhestand fließt eine planbare Leistung an den Geschäftsführer.
Beitrag aus dem Unternehmen
Die Gesellschaft sagt eine Versorgung zu und finanziert die Beiträge – als Betriebsausgabe, nicht aus bereits versteuertem Privateinkommen.
Rückgedeckter Aufbau
Die Zusage wird über eine Rückdeckung kapitalgedeckt aufgebaut. So sind die künftigen Leistungen kalkulierbar und abgesichert.
Steuereffekt in der Ansparphase
In der Aufbauphase wirkt der Steuerstundungseffekt – Mittel arbeiten zunächst unbelastet für die spätere Versorgung.
Planbare Versorgung im Ruhestand
Im Ruhestand fließt eine planbare Leistung an den Geschäftsführer – aus Firmenvermögen wird strukturiert Privatvermögen.
Zwei Ziele, ein Konzept.
Aus Firmenvermögen planbar Privatvermögen machen
Das Unternehmen wird zum Vehikel für die persönliche Versorgung. Statt Gewinne ungenutzt zu binden, entsteht strukturiert privates Versorgungsvermögen – planbar und kalkuliert.
Die Versorgungslücke des Geschäftsführers schließen
Die Differenz zwischen gewohntem Einkommen und späterer Versorgung wird gezielt geschlossen – mit einer klaren Versorgungsordnung statt unverbindlicher Absichten.
Je nach Rolle gelten andere Regeln.
Ob die Versorgung steuerlich anerkannt wird und wie sie gestaltet werden muss, hängt entscheidend von der Stellung des Geschäftsführers ab.
Gesellschafter-Geschäftsführer
Beteiligt am Unternehmen und zugleich Geschäftsführer. Hier verzahnen sich Versorgung und Beteiligung – Gestaltung und Angemessenheit müssen besonders sauber dokumentiert sein.
Beherrschender GGF
Mehrheitlich beteiligt und damit beherrschend. Es gelten strengere Maßstäbe – etwa bei Erdienbarkeit, Probezeit und der Angemessenheit der zugesagten Leistung.
Fremd-Geschäftsführer
Angestellt, ohne maßgebliche Beteiligung. Die Versorgung ist meist unkomplizierter umzusetzen und ein starkes Instrument zur Bindung von Leistungsträgern.
Den passenden Weg wählen.
Welcher Durchführungsweg passt, hängt von Zielhöhe, Bilanzwirkung und der Rolle des Geschäftsführers ab. Zwei Wege stehen dabei besonders im Fokus.
Direktversicherung
Die Gesellschaft schließt eine Versicherung zugunsten des Geschäftsführers ab. Der Weg ist schlank, transparent und schnell umsetzbar – ein klar kalkulierbarer Einstieg in die betriebliche Versorgung.
Unterstützungskasse
Ein externer Versorgungsträger übernimmt die Zusage. Der Weg ermöglicht höhere Versorgungsbeiträge, hält die Versorgung bilanzneutral und eignet sich besonders, wenn größere Versorgungsziele planbar finanziert werden sollen.
Die Wahl des richtigen Anbieters entscheidet mit
Nicht nur der Durchführungsweg, auch der konkrete Anbieter macht den Unterschied: Konditionen, Kalkulationsgrundlagen, Flexibilität und Verlässlichkeit unterscheiden sich teils erheblich. Über unsere unabhängige Marktanalyse vergleichen wir die Gesellschaften und sichern Ihnen so oft entscheidende Vorteile bei Leistung und Kosten.
Die Details entscheiden über die Anerkennung.
Eine Geschäftsführer-Versorgung wird steuerlich nur anerkannt, wenn sie sauber gestaltet ist. Diese vier Punkte prüfen wir besonders genau – damit aus einer guten Idee eine belastbare Lösung wird.
Angemessenheit
Die zugesagte Versorgung muss in einem angemessenen Verhältnis zu Gehalt und Betriebszugehörigkeit stehen. Überhöhte Zusagen werden steuerlich nicht anerkannt.
Erdienbarkeit
Die Versorgung muss bis zum Ruhestand noch „erdient" werden können. Gerade beim beherrschenden GGF gelten dafür klare zeitliche Maßstäbe.
Unverfallbarkeit
Wann eine einmal erteilte Zusage erhalten bleibt, ist gesetzlich geregelt. Eine klare Versorgungsordnung schafft hier Rechtssicherheit für beide Seiten.
Probe- und Wartezeit
Eine Zusage zu früh nach Bestellung kann die Anerkennung gefährden. Der richtige Zeitpunkt ist Teil einer sauberen Gestaltung.
Dieser Überblick dient der allgemeinen Information und stellt keine Steuer- oder Rechtsberatung dar. Die konkrete Gestaltung und steuerliche Würdigung einer Geschäftsführer-Versorgung ist stets vom Einzelfall abhängig und sollte gemeinsam mit den zuständigen steuerlichen und rechtlichen Beratern erfolgen. In unserem Netzwerk arbeiten wir hierfür mit Steuerberatern und Fachanwälten zusammen.
Wie groß ist Ihre persönliche Versorgungslücke?
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